Kontakt in Ihrer Geschäftsstelle
Sobald Sie sich eingeloggt haben, finden Sie hier die passende Kontaktperson in Funktion Ihrer Geschäftsstelle vor Ort.
Log-in
Autor*in des Beitrags
26.02.25 | International | Information
Teilweise Lockerung der EU-Sanktionen gegenüber Syrien
Angesichts des Sturzes des Assad-Regimes und des politischen Wandels in Syrien, hat der Rat der EU am 24. Februar 2025 beschlossen, gewisse Wirtschaftssanktionen gegenüber Syrien auszusetzen und bestimmte Personenlistungen aufzuheben. Damit soll die wirtschaftliche Erholung des Landes unterstützt werden.
Aussetzung bestimmter Energie-, Verkehrs- und Finanzsanktionen
Folgende restriktive Maßnahmen werden gemäß Verordnung (EU) 2025/407 ausgesetzt:
- Verbot der Einfuhr, des Kaufs und der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen in die Union, wenn sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien ausgeführt werden
- Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr von in Anhang Va VO (EU) 36/2012 genannten Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien
- Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von in Anhang VI VO (EU) 36/2012 genannter Ausrüstung oder Technologie für die Erdöl- und Erdgasindustrie an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien
- Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von in Anhang VII VO (EU) 36/2012 genannter Ausrüstung oder Technologie zur Verwendung für den Bau oder zur Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien
- Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von auf die syrische Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in der Union gedruckt bzw. geprägt wurden, an die syrische Zentralbank
Zudem hat der Rat der EU Folgendes beschlossen:
- Einführung bestimmter Ausnahmen vom Verbot der Aufnahme von Bankbeziehungen zwischen syrischen Banken und Finanzinstituten in der EU, um Geschäfte im Energie- und Verkehrssektor sowie Transaktionen, die für humanitäre Zwecke und den Wiederaufbau erforderlich sind, zu ermöglichen
- Verlängerung des Ausnahmetatbestands für humanitäre Zwecke
- Einführung einer Ausnahmeregelung für den persönlichen Gebrauch durch aus der Europäischen Union ausreisende natürliche Personen für das Ausfuhrverbot von Luxusgütern nach Syrien
Beibehaltene Handelsbeschränkungen
- Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von in Anhang IA der Verordnung (EU) 36/2012 genannten Ausrüstung, Güter und Technologie, die zur internen Repression oder zur Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden können, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien
- Genehmigungspflicht für den Verkauf, die Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von in Anhang IX VO (EU) 36/2012 (Chemikalien, Toxine, Werkstoffe, Werkstoffbearbeitung etc.) genannten Ausrüstungen, Güter und Technologie an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien
- Genehmigungspflicht für den Verkauf, die Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von in Anhang V VO (EU) 36/2012 genannten Ausrüstung, Technologie oder Software, die für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs verwendet werden kann, an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien
- Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten gemäß Anhang VIII VO (EU) 36/2012 an die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden (dies gilt auch umgekehrt für den Erwerb, die Einfuhr und Beförderung der genannten Erzeugnisse)
- Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von in Anhang X VO (EU) 36/2012 genannten Luxusgütern nach Syrien
- Verbot der Einfuhr, Ausfuhr und Weitergabe von Kulturgütern, die zum kulturellen Erbe Syriens gehören, sowie sonstiger Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder von religiöser Bedeutung
Personenlistungen
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/408 werden die restriktiven Maßnahmen gegenüber fünf Banken, inklusive der Zentralbank Syriens, sowie der Syrian Arab Airlines aufgehoben. Somit unterliegen sie keinen Verfügungs- und Bereitstellungsverboten.
Die Sanktionen gegenüber den Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die syrische Zivilbevölkerung verantwortlich sind, sowie Nutznießern oder Unterstützern des Assad-Regimes finden weiterhin Anwendung. Konkret sind dies folgende Personen:
- die Mitglieder der Familien Assad bzw. Makhlouf,
- führende Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind,
- die Minister der syrischen Regierung, die nach Mai 2011 im Amt waren,
- die Mitglieder der syrischen Streitkräfte im Range des „Colonel“ (Oberst) bzw. ranggleiche oder ranghöhere Führungskräfte, die nach Mai 2011 im Amt waren,
- die Mitglieder der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, die nach Mai 2011 im Amt waren,
- die Mitglieder der regierungsnahen Milizen,
- die Personen, Organisationen, Einheiten, Agenturen, Einrichtungen oder Institutionen, die im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig sind.
Die Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die die EU restriktive Maßnahmen erlassen hat, werden von den Anhängen II und IIa VO (EU) 36/2012 erfasst. Den gelisteten Personen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Zudem wird ihr Vermögen in der EU eingefroren. Natürliche Personen unterliegen einem Einreise- und Durchreiseverbot.