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19.03.26 | International | Information
Aktuelle Informationen über die US-Zollpolitik für bayerische Unternehmen
Die Zollpolitik der USA sorgt für Unsicherheit.
Urteil des Obersten Gerichtshof gegen IEEPA-Zölle
Am 20. Februar hat der Oberste Gerichtshof der USA gegen die „reziproken Zölle“ geurteilt, die die Trump-Regierung auf Grundlage des International Economic Emergencies Powers Act (IEEPA) erlassen hat. Zu dieser Gruppe gehörten bspw. die "liberation day tariffs" vom April 2025. Es ist unklar, ob Unternehmen und/oder Verbraucher, die die Zölle bezahlt haben, diese Summen zurückbekommen. Es laufen bereits Gerichtsverfahren zu diesen Fragen. Die Zölle auf Stahl- und Aluminium sowie deren Derivate bleiben vom Urteil unberührt. Sie bauen auf einer anderen Rechtsgrundlage (Section 232) auf und bleiben daher bestehen.
Reaktion der US-Regierung auf das Urteil
Außerkraftsetzen der IEEPA-Zölle (Quelle) : Die US-Regierung hat als Reaktion auf das Urteil die IEEPA-Zölle außer Kraft gesetzt. Für Waren, die ab dem 24. Februar 2026 um 00:00 Uhr Eastern Time zum freien Verkehr angemeldet oder aus einem Zolllager in den freien Verkehr überführt werden, werden keine IEEPA-Zölle mehr erhoben.
Aussetzen der De-Minimis-Regel (Quelle) : Die US-Regierung hat die De-Minimis-Regel erneut ausgesetzt. Wareimporte mit geringem Wert werden weiterhin nicht von Importzöllen ausgenommen.
Globaler Zollsatz nach Section 122 (Quelle) : Die USA erheben ab 24. Februar 2026 einen Importzuschlag (Zoll) auf Warenimporte. Rechtsgrundlage ist Sec. 122 des Trade Act of 1974. Die Maßnahme ist ausdrücklich zeitlich befristet und gilt für einen Zeitraum von 150 Tagen, also voraussichtlich bis zum 24. Juli 2026, sofern sie nicht vorher geändert oder durch den Kongress verlängert wird.
Der offiziellen Proklamation vom 20. Februar zufolge, beträgt der Importzuschlag 10 Prozent. Später sprach der US-Präsident von 15 Prozent. Dieser Wert findet sich jedoch nicht in der Proklamation.
Der Importzuschlag gilt länderübergreifend und für einen großen Teil der Einfuhren in die USA. Annex I und Annex II der Proklamation definieren die Ausnahmen. Dazu gehören:
- bestimmte kritische Mineralien, Metalle, Energie und Energieprodukte
- bestimmte natürliche Ressourcen und Düngemittel
- bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, darunter Rindfleisch, Tomaten und Orangen
- Arzneimittel und pharmazeutische Inhaltsstoffe
- bestimmte Elektronikprodukte
- Personenkraftwagen, bestimmte Nutzfahrzeuge, Busse und bestimmte Teile dieser Waren
- bestimmte Luft- und Raumfahrtprodukte
- Waren, die unter den Regeln des USMCA oder DR-CAFTA importiert werden
- Waren, die bestehenden oder künftigen Maßnahmen gemäß Sec. 232 des Trade Expansion Act unterliegen; Soweit für einen Teil einer Einfuhr Zölle nach Sec. 232 gelten, findet der Zuschlag gemäß Sec. 122 nur auf den übrigen Teil Anwendung und nicht auf den bereits nach Sec. 232 verzollten Anteil.
Der Zoll wird zusätzlich zu sämtlichen bestehenden Zöllen, einschließlich Antidumpingzöllen, sowie sonstigen Gebühren und Abgaben erhoben.
Neue Untersuchungen nach Section 301: Die USA haben zwei Untersuchungen nach Section 301 des Handelsgesetzes von 1974 gegen die Europäische Union und andere Handelspartner eingeleitet.
- Industrielle Überkapazitäten ( Quelle ): Die USA werfen der EU sowie weiteren Staaten vor, in vielen Branchen mehr zu produzieren, als auf heimischen Märkten nachgefragt wird. Produktionsüberschüsse würden in den USA abgesetzt, was die Reindustrialisierung der USA behindern würde.
- Zwangsarbeit ( Quelle ): Die zweite Untersuchung soll herausfinden, ob Europäische Unternehmen, Vorteile auf dem US-Markt entstehen, weil sie weniger gegen Zwangsarbeit in ihren Lieferketten vorgehen als ihre US-amerikanischen Wettbewerber.
Diese Untersuchungen können in zusätzlichen Zöllen münden. Aktuell werden deshalb noch keine zusätzlichen Zölle erhoben. Der Ausgang der Untersuchungen ist offen.
Zollvereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union
Ob und in welcher Form die Zollvereinbarung zwischen den USA und der EU fortbestehen wird, ist unklar. Die Europäische Kommission fordert , dass die USA an der Zollvereinbarung festhalten.
Die EU hatte die in der Zollvereinbarung gemachten Zusagen vom Sommer 2025 noch nicht in geltendes Recht überführt. Das heißt, die von europäischer Seite zugesagten Zollsenkungen auf US-Importe stehen noch aus. Die für diesen Zweck vorbereiten Verordnungen durchlaufen den Gesetzgebungsprozess. Nachdem der zuständige Ausschuss im Europäischen Parlament über Änderungsanträge zum Text abgestimmt hat, kann am 26. März 2026 im Plenum über die Zollsenkungen abgestimmt werden. Im Anschluss muss noch der Rat zustimmen. In der Verordnung vorgesehen sind Nullzölle für eine große Anzahl von US-Importen sowie Zollquotenregelungen für bestimmte Waren. Das Parlament drängt darauf, dass die Zollsenkungen erst in Kraft treten, wenn sich die USA wieder an die Zollvereinbarung vom Sommer 2025 halten. Falls die USA sich nicht an die Zollvereinbarung halten oder die Zölle auf Stahl und Aluminium nicht senken, soll die Europäische Kommission die Zollsenkungen oder Teile davon aussetzen können. Des Weiteren sollen die europäischen Zollsenkungen vorerst nur für zwei Jahre gelten.