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09.01.25 | International | Information
No-Belarus-Klausel: Neue Ausweitungen in Kraft getreten
Mit der sogenannten No-Belarus-Klausel (Art. 8g der Verordnung (EU) 765/2006) soll das Risiko einer Weiterlieferung von besonders kriegsrelevanten Gütern an Belarus minimiert werden. Die Klausel verpflichtet Wirtschaftsteilnehmer beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr in ein Drittland, die Wiederausfuhr von folgenden Gütern und Technologien nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus vertraglich zu untersagen:
- Güter und Technologien der Anhänge XVII und XXVIII VO 765/2006 (Güter und Technologien der Luft- und Raumfahrt sowie Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive),
- Güter des Anhangs XXX VO 765/2006 (sogenannte Common-High-Priority-Güter) sowie
- Feuerwaffen und Munition des Anhangs I der Verordnung (EU) 258/2012 und des Anhangs XVI VO 765/2006
Seit dem 02. Januar 2025 finden zwei Ausweitungen der No-Belarus-Klausel Anwendung:
Risikobewertung und Risikominderung (Artikel 8ga Absätze 1 und 2 VO 765/2006)
Wirtschaftsteilnehmer, die Common-High-Priority-Güter (Anhang XXX VO 765/2006) verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen müssen die Weiterleitungsrisiken nach Russland ermitteln und bewerten. Die Schritte, die hierzu unternommen werden, müssen im Verhältnis zur Art und Größe der Weiterleitungsrisiken stehen. Die Risikobewertung muss dokumentiert und auf dem neusten Stand gehalten werden. Zur Risikominderung müssen Wirtschaftsteilnehmer geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren umsetzen, die im Verhältnis zur Art und Größe der Weiterleitungsrisiken stehen. Ausnahmetatbestände gelten für das Unionsgeschäft sowie das Geschäft mit den Partnerländern des Anhangs Vba VO 765/2006. Dies sind Norwegen, die Schweiz, die USA, Japan, UK, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Lichtenstein und Island.
Risikomanagement von Tochtergesellschaften (Artikel 8ga Absatz 3 VO 765/2006)
Wirtschaftsteilnehmer müssen sicherstellen, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden und Common-High-Priority-Güter (Anhang XXX VO 765/2006) verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen ebenfalls das beschriebene Risikomanagement umsetzen. Ein Ausnahmetatbestand liegt vor, wenn der Wirtschaftsteilnehmer aus unvermeidbaren Gründen nicht in der Lage ist, Kontrolle auszuüben.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz weist darauf hin, dass eine deutsche Muttergesellschaft für das Handeln einer ausländischen Tochtergesellschaft als sanktionsrechtlich verantwortlich angesehen werden kann. Dies kann insbesondere der Fall sein,
- wenn die Mutter steuernd Einfluss auf konkrete, EU-sanktionsrelevante Geschäfte der Tochter nimmt,
- die Tochtergesellschaft gegründet wurde, um die Sanktionen zu umgehen oder
- die Tochtergesellschaft Lieferungen übernimmt, die vor Verhängung der Exportverbote von der deutschen Mutter oder in der EU niedergelassenen Tochtergesellschaften erbracht wurden.