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01.08.23 | International | Information

Vereinfachung des Exportkontrollverfahrens

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) haben am 01. August 2023 neue Verfahrenserleichterungen im Bereich der Exportkontrolle eingeführt. Genehmigungsentscheidungen für bestimmte Exporte an EU- und NATO-Partner sowie an ausgewählte Partnerländer werden nicht mehr in Form einer Einzelfallentscheidung des BAFA ergehen, sondern auf Basis Allgemeiner Genehmigungen (AGG). Das bedeutet, dass ein Unternehmen für die Verbringung bzw. Ausfuhr von bestimmten Rüstungs- und Dual-Use-Gütern für bestimmte Länderkreise keinen Antrag beim BAFA mehr stellen muss, sondern seine Güter exportieren darf, solange der Export alle Voraussetzung und Nebenbestimmungen der jeweiligen AGG erfüllt. AGGs bieten den Unternehmen daher den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit und der Planungssicherheit für die Gültigkeitsdauer der jeweiligen AGG. Alle Änderungen und neuen AGGs treten am 01. September 2023 in Kraft.

Zu beachten: Alle Wirtschaftsbeteiligten werden gebeten, bei bereits gestellten Genehmigungsanträgen zu prüfen, ob diese nunmehr von den neuen oder angepassten Allgemeinen Genehmigungen begünstigt sind und die entsprechenden Einzelanträge unter Verweis auf die jeweils anwendbare AGG zu stornieren.

Maßnahmen bei Rüstungsgütern

  • Einführung der neuen AGG Nr. 33 zur Verbringung und Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste gelisteten Rüstungsgütern (mit Ausnahmen) in das EU-Zollgebiet, NATO-Länder (außer Türkei), Australien, Japan, Lichtenstein, Neuseeland, Republik Korea, Schweiz
  • Einführung der neuen AGG Nr. 34 zur Ausfuhr und Verbringung von Software der Nummer 0021 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste für bereits genehmigte Güter in das EU-Zollgebiet, NATO-Länder (außer Türkei), Australien, Chile, Japan, Lichtenstein, Neuseeland, Republik Korea, Singapur, Schweiz und Uruguay
  • Änderungen der bestehenden AGG Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte), AGG Nr. 21 (Schutzausrüstung), AGG Nr. 22 (Sprengstoffe), AGG Nr. 24 (vorübergehende Ausfuhren), AGG Nr. 25 (besondere Fallgruppen) und AGG Nr. 26 (Streitkräfte) durch Erweiterung des Länderkreises auf bestimmte NATO - und NATO-gleichgestellte Länder sowie die Republik Korea, Singapur, Chile und Uruguay
  • Weitere inhaltliche Anpassungen und Erweiterungen der AGG Nr. 18 (militärische Bekleidung), AGG Nr. 24 (Erweiterung des Rückverbringungszeitraums auf 24 Monate in allen Fallgruppen), AGG Nr. 25 (Einführung einer neuen Fallgruppe der Ausfuhr von Schiffen zur Erprobung in internationalen Hoheitsgewässern), AGG Nr. 26 (Erweiterung der bestehenden Fallgruppe 4.1 c) durch Aufnahme eines weiteren zivilen Zwischenempfängers) und AGG Nr. 28 (Aufnahme von de minimis Re-Exporten im Einklang mit dem trilateralen deutsch-französisch-spanischen Übereinkommen)

Maßnahmen bei Dual-Use-Gütern

  • Einführung der neuen AGG Nr. 37 zur Ausfuhr von in Anhang I der Dual-Use-Verordnung gelisteten Güter (mit Ausnahmen) für Ausfuhren in die Republik Korea, Singapur, Chile, Uruguay, Mexiko und Argentinien
  • Einführung der neuen AGG Nr. 38 zur Ausfuhr von Software für elektronische Bauteile der Listenposition 2D002 des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung nach Argentinien, Brasilien, Chile, Indien, Mexiko, Republik Korea, Serbien, Singapur, Südafrika, Türkei, Ukraine und Uruguay
  • Einführung der neuen AGG Nr. 39 zur Verbringung von Gütern des Anhangs IV Teil I der EU-Dual-Use-VO in das EU-Zollgebiet
  • Änderungen der bestehenden AGG Nr. 12 (Verdoppelung der Wertgrenze), AGG Nr. 13 (Ergänzung von drei Fallgruppen: 1) Ausfuhren zur meeres- und polarwissenschaftlichen Forschung, wenn Eigner des Schiffs ein Bundes- oder Landesministerium ist; 2) Ausfuhr gesetzlich vorgeschriebener Schiffsausrüstung auf Schiffen, die unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats fahren, soweit die Schiffsausrüstung zum Verbleib auf dem Schiff bestimmt ist; 3) Ausfuhr von Gütern, die zum vorübergehenden Gebrauch oder Verbrauch für archäologische Forschungen eingesetzt werden) und AGG Nr. 14 (Pumpen und Ventile) durch Ergänzung der privilegierten Güter und Erweiterungen des Länderkreises

Verlängerung von Laufzeiten

Neben den beschriebenen Verfahrenserleichterungen werden die Gültigkeitszeiträume folgender Dokumente auf zwei Jahre verlängert:

  • Nullbescheide
  • Auskünfte zur Güterliste
  • Erklärung des Ausfuhrverantwortlichen