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Autor*in des Beitrags

Joachim Feldmann

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12.06.24 | Nachhaltigkeit | Information

Bayerische Soforthilfen für Hochwasserbetroffene

Am 04. Juni 2024 befasste sich das Bayerische Kabinett mit der Hochwasserlage in Bayern. Obwohl sich das Schadensausmaß im Einzelnen noch nicht beziffern lässt, wurden folgende Eckpunkte für Soforthilfen bei Überschwemmungen durch Starkregen und Hochwasser beschlossen:

  • Die Bayerische Staatsregierung stellt Soforthilfen für Betroffene bereit, im ersten Schritt 100 Millionen Euro. Am 11. Juni 2024 hat die Staatsregierung die Summe auf 200 Millionen Euro verdoppelt. Hilfen erhalten sowohl Privathaushalte als auch Gewerbebetriebe und Freiberufler.
  • Privathaushalte können bis zu 5.000 Euro je Haushalt erhalten (bei Versicherbarkeit Abschlag von 50 Prozent), bei Ölschäden an Wohngebäuden bis zu 10.000 Euro je Wohngebäude (bei Versicherbarkeit Abschlag von 50 Prozent). Liegt eine Existenzgefährdung vor, werden bis 100 Prozent der Kosten übernommen. Eventuelle Versicherungsleistungen werden jeweils angerechnet.
  • Für Unternehmen und Freiberufler beträgt die Soforthilfe bis zu 200.000 Euro je Unternehmen. Bei nicht versicherbaren Schäden beträgt die Soforthilfe bis zu 50 Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben, bei versicherbaren und bei versicherten Schäden bis zu 25 Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben. Droht eine Existenzgefährdung kann die Kostenübernahme bis zu 100 Prozent erfolgen. Versicherungsleistungen werden jeweils angerechnet. Entsprechendes gilt für die Land- und Forstwirtschaft bei Hilfsbeträgen zwischen 5.000 und 50.000 Euro. Die Anträge sind an die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu richten.
  • Für die Zukunft hält die Staatsregierung einen Pflichtversicherungsschutz für Elementarschäden für zwingend erforderlich. Eine entsprechende Forderung richtete die Staatsregierung an die hierfür zuständige Bundesregierung.
  • Neben den Soforthilfen wurden beim Bund steuerliche Maßnahmen beantragt und bereits genehmigt. Dabei geht es vor allem um die Stundung von Steuern, das Aufschieben von Vollstreckungsmaßnahmen, die Minderung von Steuervorauszahlungen, Sonderabschreibungen, die Bildung von steuermindernden Rücklagen sowie die Berücksichtigung der Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung.

Die Antragstellung ist ab sofort möglich. Anträge für Wirtschaftshilfen sind bei den Bezirksregierungen zu stellen, Hilfen für private Haushalte sind bei den Kreisverwaltungsbehörden zu beantragen. Die Soforthilfe orientiert sich am bewährten Muster, das zuletzt in Berchtesgaden zugrunde lag.