Kontakt in Ihrer Geschäftsstelle

Sobald Sie sich eingeloggt haben, finden Sie hier die passende Kontaktperson in Funktion Ihrer Geschäftsstelle vor Ort.

Autor*in des Beitrags

Beate Neubauer

Soziale Marktwirtschaft, Alterversorgung, Sozialversicherung, Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, Grundsicherung/Bürgergeld, Gesundheitswirtschaft, Nachhaltigkeit, CSR, Zuwanderung

+49 (0)89-551 78-534 +49 (0)173-573 89 22 E-Mail senden

05.03.24 | Nachhaltigkeit | Information

Verfahrensleitfaden zu OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen überarbeitet

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den überarbeiteten Verfahrensleitfaden der Nationalen Kontaktstelle (NKS) für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln (OECD-Leitsätze) veröffentlicht. Das Dokument finden Sie im Downloadbereich.

Aufgrund der Verabschiedung der überarbeiteten OECD-Leitsätze im Juni 2023 sowie einer darauf aufbauenden OECD-Vorgabe war die Bundesregierung angehalten, den bestehenden Verfahrensleitfaden an die geänderten Vorgaben anzupassen. Der Verfahrensleitfaden enthält die Regelungen für die Behandlung von Beschwerden gegen Unternehmen durch die NKS im BMWK.

Wesentliche Vorgaben:

  • Erwartungshaltung: Im Verfahrensleitfaden wird klargestellt, dass die Bundesregierung die "klare Erwartungshaltung" hegt, dass multinationale Unternehmen die in den Leitsätzen niedergelegten Grundsätze einhalten und sich konstruktiv an den sie betreffenden Beschwerdeverfahren vor der NKS beteiligen.
  • Maßnahmen bei Nichtbeteiligung: Das BMWK stellt klar, dass die konstruktive Beteiligung an Beschwerdeverfahren bei der Gewährung bestimmter Leistungen der Außenwirtschaftsförderung (Exportkreditgarantien, Investitionsgarantien, Garantien für ungebundene Finanzkredite) berücksichtigt wird. Setzen sich Unternehmen nicht mit Vorwürfen unter den Leitsätzen auseinander, kann dies in den Instrumenten der Außenwirtschaftsförderung zur Ablehnung weiterer Garantieübernahmen führen. Auch bei Entscheidungen über Teilnahmen von Unternehmensvertreterinnen und Unternehmensvertretern bei Reisen der Leitung des BMWK kann die konstruktive Beteiligung des Unternehmens im Rahmen eines NKS-Verfahrens Eingang finden.
  • Ablauf des Verfahrens: Die konkreten Vorgaben zum Ablauf des Beschwerdeverfahrens sind im Verfahrensleitfaden auf den Seiten 6 bis 14 detailliert aufgeführt.