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Autor*in des Beitrags

Enno Schad

Geschäftsführer Tarif / Kollektive Arbeitsbedingungen / Arbeitswissenschaft

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Vier-Tage-Woche

Tarif | Position | 03/24

Vier-Tage-Woche

bayme vbm lehnen jede gesetzliche oder tarifvertragliche Vorgabe zur Vier-Tage-Woche ab. Dies betrifft umso mehr eine allgemeine Arbeitszeitverkürzung.

Im globalen Wettbewerb und unter anhaltend schwierigen weltwirtschaftlichen Rahmenbedingungen dürfen Unternehmen in Bayern und Deutschland keinesfalls durch zusätzliche Arbeitszeit-Vorgaben weiter belastet werden. Es muss die Entscheidungshoheit der Unternehmen bleiben, darüber zu urteilen, ob eine Umschichtung der Arbeitszeit auf vier Arbeitstage betrieblich Sinn macht. Dabei sind zahlreiche unternehmensindividuelle Faktoren zu berücksichtigen. Ein Eingriff würde die Wirtschaftlichkeit gefährden und damit den Fortbestand von Unternehmen und Arbeitsplätzen.

Die Vier-Tage-Woche ist bereits heute kollektivrechtlich durch entsprechende Regelungen der Betriebsparteien möglich. Individualrechtlich gibt es den Anspruch auf Teilzeit. Seit 2019 besteht darüber hinaus gesetzlich und in einigen Tarifverträgen auch ein Anspruch auf Brückenteilzeit mit Rückkehrrecht zur Vollzeit.

Für eine flexible und moderne Gestaltung von Arbeitszeiten reicht es daher, die vorhandenen Instrumente zu nutzen, ohne weitere wettbewerbshemmende Regelungen draufzusatteln.