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Autor*in des Beitrags

Katharina Hörmann

Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Auslandsentsendung

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Drittpersonaleinsatz stärken

24.10.25 | Recht | Position

Drittpersonaleinsatz stärken

Es gehört zur unternehmerischen Entscheidungsfreiheit festzulegen, ob Wertschöpfung unter Einsatz eigener Beschäftigter („make“) oder Hinzuziehung von Externen („buy“) erfolgen soll. Hier dienen Zeitarbeit sowie Dienst- und Werkverträge als wichtige Flexibilisierungsinstrumente, die von den Unternehmen anlassbezogen eingesetzt werden.

Für die Beschäftigten externer Vermittler in der Wertschöpfungskette gelten sämtliche arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere zum Arbeitsschutz und zu Mindestentgelten. Gleichwohl gibt es immer wieder Bestrebungen, vermeintliches „Lohndumping“ und angebliche „Arbeitnehmer zweiter Klasse“ in politische Diskussionen einzubringen und so Zeitarbeit und Werkverträge zu diskreditieren. Zuletzt führte dies zu einem Verbot von Werkverträgen in der Fleischwirtschaft sowie zu weiteren bürokratischen Hürden im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Bewährte und unverzichtbare Argumente

Diese Eingriffe übersehen aber, dass Werk- und Dienstverträge sowie Zeitarbeit in einer arbeitsteiligen Gesellschaft bewährte und unverzichtbare Instrumente sind. Die unternehmerische Grundentscheidung „make or buy“ darf nicht in Frage gestellt werden.

Zeitarbeit sowie Dienst- und Werkverträge tragen erheblich zur Dynamik des in Deutschland ohnehin sehr stark reglementierten Arbeitsmarktes bei. Die Unternehmen benötigen dringend mehr Flexibilität und weniger gesetzliche Reglementierungen beim Einsatz von Drittpersonal.

Rücknahme der Ausweitung des AÜG-Geltungsbereichs auf Verleih im Ausland

Seit langer Zeit haben wir deutlich gemacht, dass das deutsche Arbeitsrecht an der Landesgrenze im Regelfall endet. Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Rechtsauffassung zum virtuellen Einsatz von Zeitarbeitnehmern in Deutschland nun angepasst.

Seit dem 01. Oktober 2025 gibt es eine neue Fachliche Weisung zum AÜG und die Bundesagentur für Arbeit erkennt jetzt wieder das Territorialitätsprinzip an. Die Vorschriften der §§ 1 ff. AÜG finden grundsätzlich nur dann Anwendung, sofern ein sogenannter hinreichender Inlandsbezug nach Deutschland gegeben ist (Fachliche Weisung - Seite 8 und 9).