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Das Bundessozialgericht (BSG) urteilte am 20. Juli 2023, dass eine Tätigkeit nicht allein deshalb schon als selbständig anzusehen ist, wenn Verträge nur zwischen der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft und dem Auftraggeber bestehen. Entscheidend sind die konkreten Umstände der Tätigkeit.
Zum 01. Juli 2023 ist der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung gestiegen, damit ändern sich die Rechengrößen in der Sozialversicherung. Wir stellen Ihnen eine angepasste Übersicht zur Verfügung.
In der aktualisierten Version des Merkblatts finden sich alle Informationen zum Kurzarbeitergeldbezug nach Auslaufen der Corona bedingten Privilegierungen zum 30. Juni 2023.
In der aktualisierten Version des Merkblatts finden Sie alle Informationen zum Auf- bzw. Abbau der Zeitkonten nach dem Auslaufen der Corona-bedingten Privilegierungen ab dem 01. Juli 2023.
Wir haben uns nochmals an die Bundesagentur für Arbeit (BA) gewandt und um Klärung gebeten, wie mit dem Aufbau negativer Arbeitszeitsalden nach Auslaufen der Sonderregelungen zum 30. Juni 2023 umzugehen ist. Die BA hat nun geantwortet, wir erläutern die Details.
Am 30. Juni 2023 endeten die letzten Sonderregelungen für einen erleichterten Zugang zur Kurzarbeit. Unser Dachverband BDA hat die FAQ zum Themenkomplex Kurzarbeit entsprechend aktualisiert.
Am 19. April 2023 informierten wir rund 80 Teilnehmer*innen über die zahlreichen Pflichten des Arbeitgebers gegenüber Beschäftigten mit Behinderung. Eine Aufzeichnung des Webinars und die Vortragsunterlagen stehen nun online zur Verfügung.
Ab dem 01. Januar 2023 wird für Arbeitgeber der Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bei den Krankenkassen obligatorisch. Wir stellen Ihnen die Unterlagen zu unserem Webinar zur Verfügung.
Die BDA hat ihre FAQ zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) angepasst. Wir stellen Ihnen die aktualisierten Informationen zur Verfügung.
Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2022 der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2023 zugestimmt. Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2023 wird damit auf 0,06 % festgesetzt.
Zur Abmilderung der Preissteigerungen kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter*innen bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Unser Leitfaden erläutert die gesetzliche Regelung und zeigt zulässige Gestaltungsmöglichkeiten.
Dieser Artikel leitet auf das IHT "Grundzüge Sozialversicherungsrecht" weiter.