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Autor*in des Beitrags

Dr. Joachim Wutte

Betriebliche Altersversorgung (bAV), Arbeitsrecht

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02.05.24 | Recht | Information

Konsultation der EU-Kommission zur Telework-Richtlinie

Die Europäische Kommission hat eine Konsultation der europäischen Sozialpartner zu möglichen Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich Telework und einem Recht auf Nichterreichbarkeit eingeleitet. Die Konsultation ist nach Art. 154 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der erste Schritt zu einem möglichen Gesetzgebungsverfahren zu einer Telework-Richtlinie.

Hintergrund

Am 21. Januar 2021 hatte das Plenum des Europäischen Parlaments (EP) einen legislativen Initiativbericht zum „Recht auf Nichterreichbarkeit“ verabschiedet, in dem die Kommission aufgefordert wird, eine Richtlinie über ein Recht auf Nichterreichbarkeit vorzulegen.

Daraufhin haben die europäischen Sozialpartner Verhandlungen über eine mögliche Telework-Vereinbarung aufgenommen, die jedoch nicht zum Abschluss einer Vereinbarung führten. Die Verhandlungen scheiterten letztlich daran, dass die Positionen der Spitzenverbände auf Arbeitnehmerseite und Arbeitgeberseite zu weit auseinanderlagen.

An der nun eingeleiteten Konsultation werden wir uns über die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und den europäischen Dachverband BusinessEurope beteiligen. Die erste Phase wird bis zum 11. Juni 2024 andauern.

Inhalt

Das Konsultationspapier kann auf Englisch hier abgerufen werden. Es stellt schwerpunktmäßig folgende Punkte zur Diskussion:

  • Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, Arbeitszeit und Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben,
  • Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz,
  • Leistung und Überwachung von Beschäftigten,
  • Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung,
  • geografische Mobilität und grenzüberschreitende Telearbeit.

Eine EU-Initiative sollte nach Ansicht der Kommission ein Recht auf Nichterreichbarkeit einführen und angemessene Arbeitsbedingungen im Bereich der Telearbeit gewährleisten. Folgende mögliche Handlungsbereiche werden hierzu aufgeführt:

  • Schaffung eines Rechts auf Nichterreichbarkeit,
  • Sicherstellung angemessener Arbeitsbedingungen,
  • Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Telearbeitsplatz,
  • Umgang mit kollektiven Informations- und Konsultationsrechten,
  • Bereitstellung von Informationen für Arbeitnehmer,
  • Förderung der Rolle der Sozialpartner,
  • Sicherstellung der Durchsetzung.

Mögliche Instrumente für eine EU-Initiative könnten nicht-legislativer Natur sein (etwa eine Mitteilung oder Empfehlung, unterstützt durch Anwendungsanleitungen zu bestehendem EU-Recht im Bereich Telearbeit und Recht auf Nichterreichbarkeit), legislative Instrumente (Richtlinie) oder eine Kombination aus verschiedenen Instrumenten.

Abschließend richtet sich die Kommission mit drei übergeordneten Fragen an die europäischen Sozialpartner – BusinessEurope, SMEUnited, SGI Europe und ETUC:

  • Sind Sie der Ansicht, dass die Kommission die Probleme und Möglichkeiten im Bereich Telearbeit und Recht auf Nichterreichbarkeit richtig und ausreichend ermittelt hat?
  • Sind Sie der Ansicht, dass EU-Maßnahmen erforderlich sind, um die aufgezeigten Probleme anzugehen? Falls ja, was sollte der genaue Anwendungsbereich der Maßnahme sein (nur Telearbeit, nur Recht auf Nichterreichbarkeit, beide, welche Teilbereiche davon)?
  • Geben die möglichen Bereiche für EU-Maßnahmen einen umfassenden Überblick über die erforderlichen Maßnahmen?

Wenn Sie sich im Konsultationsverfahren einbringen möchten, richten Sie Ihre Eingaben gerne an uns. Wir sammeln sie und geben Sie an die BDA weiter.

Bewertung

Schon in den vorangegangenen Sozialpartnerverhandlungen hat sich gezeigt, dass legislative Maßnahmen im Bereich Mobile Arbeit und Homeoffice nicht angebracht sind. Aus Arbeitgebersicht würden sie hauptsächlich Belastungen bringen, insbesondere wenn sie in Ansprüchen der Arbeitnehmer auf Homeoffice, Zusatzentgelte für die Arbeit zu Hause oder eine Arbeitgeberverantwortung für den Zustand des Heimbüros bestünden.

Sinnvoll könnten allenfalls staatliche Hilfestellungen für den Arbeitsschutz und eine Erleichterung der grenzüberschreitenden mobilen Arbeit sein. Wir haben unsere Positionen zu diesen Themen unten verlinkt.