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Autor*in des Beitrags

Beate Neubauer

Soziale Marktwirtschaft, Alterversorgung, Sozialversicherung, Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, Grundsicherung/Bürgergeld, Gesundheitswirtschaft, Nachhaltigkeit, CSR, Zuwanderung

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24.10.23 | Recht | Information

Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld für die Jahre 2024 und 2025

Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung wurden zahlreiche fachfremde Änderungsanträge eingebracht. Unter anderem eine Anpassung der Kinderkrankengeldregelung im Nachgang der Corona-Pandemie sowie die Einführung eines Anspruchs auf Kinderkrankengeld bei der Begleitung eines Kindes bei stationärer Krankenhausbehandlung.

Vorgesehene Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld

Zum 01. Januar 2024 wäre die Corona-Sonderregelung zum Kinderkrankengeld ausgelaufen. Die Bundesregierung hat nun beschlossen, nicht zur ursprünglichen Regelung zurückzukehren. Vorerst soll für die Jahre 2024 und 2025 ein Anspruch auf jeweils 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil bzw. 30 Arbeitstage für Alleinerziehende bestehen. Insgesamt besteht längstens für 35 Arbeitstage pro Elternteil bzw. 70 Arbeitstage für Alleinerziehende pro Jahr Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Neu geschaffen wird der Anspruch eines Versicherten auf Kinderkrankengeld, wenn und solange die Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen notwendig ist. Der Anspruch auf das Kinderkrankengeld besteht in diesem Fall ohne zeitliche Begrenzung. Das Vorliegen der medizinischen Gründe sowie die Dauer der stationären Mitaufnahme gemäß sind von der stationären Einrichtung zu bescheinigen. Die Bescheinigung dient als Nachweis gegenüber der Krankenkasse für die Beantragung des Kinderkrankengeldes.

Die Änderungen treten zum 01. Januar 2024 in Kraft.