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Autor*in des Beitrags

Julius Jacoby

Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Internationales Recht

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Recht | Gesetz

Bundestag verabschiedet Umsetzung der Right-to-Repair-Richtlinie

Der Bundestag hat am 25. Juni 2026 das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Right-to-Repair-Richtlinie verabschiedet. Grundlage war die Fassung, die der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zuvor beschlossen hatte. Der Ausschuss hatte den Entwurf beraten und dazu am 10. Juni 2026 eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen durchgeführt.

Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf

Im parlamentarischen Verfahren wurde der ursprüngliche Regierungsentwurf an einigen Stellen angepasst. Besonders wichtig ist folgende Ergänzung: Verkäufer können Verbrauchern während einer Nachbesserung kostenlos eine Ersatzware zur Verfügung stellen. Dabei darf es sich auch um eine bereits gebrauchte, aufgearbeitete Ware handeln.

Wesentliche Inhalte bleiben unverändert

Die zentralen Regelungen des Gesetzentwurfs wurden nicht verändert. Dazu gehören erstens, dass die Reparierbarkeit künftig als Merkmal für die Mangelfreiheit einer Sache gilt (§ 434 Abs. 3 Satz 2 BGB). Zweitens verlängert sich die Gewährleistungsfrist, wenn eine Reparatur durchgeführt wird (§ 475e Abs. 5 BGB). Drittens gelten neue gesetzliche Pflichten für Hersteller (§§ 479a bis 479g BGB).

Ebenfalls beibehalten wurde die im Regierungsentwurf neu eingefügte Regelung in § 434 Abs. 3 Satz 4 BGB. Diese besagt, dass das Merkmal der Reparierbarkeit ebenso wie die weiteren Merkmale in § 434 Abs. 3 Satz 2 BGB (Menge, Qualität, Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit) in Kaufverträgen zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern vertraglich ausgeschlossen werden kann.

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Die neuen Herstellerpflichten nach §§ 479a ff. BGB gelten unmittelbar, sobald das Gesetz in Kraft tritt. Dabei spielt es keine Rolle, wann die betroffene Ware verkauft wurde.

Die Änderungen im allgemeinen Kaufrecht und im Verbrauchsgüterkaufrecht gelten dagegen erst für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden.

Für Kaufverträge zwischen Unternehmen gilt die Neuregelung des § 434 Abs. 3 Satz 2 BGB erst noch später, nämlich erst für Verträge, die ab dem 1. Januar 2028 geschlossen werden.

Begleitender Entschließungsantrag

Gemeinsam mit dem Gesetz verabschiedete der Bundestag auch einen Entschließungsantrag. Darin begrüßt der Bundestag die Umsetzung der europäischen „Right-to-Repair“-Richtlinie und fordert die Bundesregierung auf, weitere Maßnahmen zur Stärkung der Reparaturkultur zu prüfen.

Konkret genannt werden dabei eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Reparaturdienstleistungen sowie ein Reparaturbonus nach französischem Vorbild. Außerdem spricht sich der Bundestag für eine breit angelegte Informationskampagne zum neuen Recht auf Reparatur aus. Ebenso soll die geplante Reparaturplattform aktiv beworben werden. Zudem sollen Maßnahmen ergriffen werden, um Fachkräfte im Reparatursektor zu sichern.

Darüber hinaus fordert der Bundestag die Bundesregierung auf, sich auf EU-Ebene in einem der kommenden kaufrechtlichen Gesetzgebungsverfahren dafür einzusetzen, dass Ausnahmen von der verlängerten Gewährleistungsfrist für Kraftfahrzeuge und ähnlich komplexe Produkte möglich werden. Solche Ausnahmen sind nach dem aktuell geltenden EU-Recht bisher nicht zulässig.

Weiteres Verfahren

Das Gesetz soll bereits am 10. Juli 2026 im Bundesrat behandelt werden.