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Autor*in des Beitrags
Julius Jacoby
Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Internationales Recht
+49 (0) 89-551 78-237 +49 (0) 172-862 23 05 E-Mail senden09.02.26 | Recht | Information
Keine Narrenfreiheit im Fasching
Der Fasching steht vor der Tür. Dadurch werden arbeitsrechtliche Regelungen aber nicht außer Kraft gesetzt.
Keine gesetzlichen Feiertage
Rosenmontag, Faschingsdienstag und Aschermittwoch sind nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz keine gesetzlichen Feiertage. Ob und an welchen Tagen die Arbeitszeit vorzeitig endet, wird individuell von den Betrieben geregelt. Viele Betriebe in Bayern haben hier gute Lösungen gefunden und lassen zum Beispiel die Arbeit am Faschingsdienstag ab Mittag ausklingen. Wer an Tagen mit verminderter Sollarbeitszeit - wie zum Beispiel am Faschingsdienstag - Urlaub nehmen möchte, muss allerdings einen ganzen und nicht nur einen halben Tag beantragen. Im deutschen Urlaubsrecht gilt das Ganztagsprinzip.
Keine Sonderregeln im Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht gilt im Übrigen auch an närrischen Tagen. Unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes – etwa zur Beobachtung eines Faschingsumzugs – kann arbeitsrechtlich geahndet werden. In vielen Betrieben ist es auch guter Brauch, das Arbeitnehmer kostümiert zum Dienst erscheinen. Der Arbeitgeber kann allerdings auch an Fasching verlangen, dass die Arbeitnehmer branchenübliche Kleidung tragen. Dann sind rote Pappnase und Clownskostüm nicht gestattet. Natürlich müssen bei der Wahl der Kleidung immer die notwendigen Sicherheits- und Schutzaspekte berückischtigt werden.
Bei Fehlverhalten drohen Konsequenzen
Vorsicht ist beim Alkohol und bei Annäherungsversuchen geboten. Der Arbeitgeber ein vollständiges Alkoholverbot im Betrieb aussprechen. Anzügliche Sprüche und unerwünschte Berührungen sind auch im Fasching nicht erlaubt und können arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
In bayerischen Betrieben ist in der Regel auch nicht von einer stillschweigenden Einwilligung der Mitarbeiter auszugehen, dass ihnen am unsinnigen Donnerstag die Krawatte abgeschnitten wird.
Falls der Fasching ausartet und der Arbeitnehmer arbeitsunfähig wird, kann sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfallen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit durch eine von ihm provozierte Schlägerei auf einer Faschingsfeier selbst verschuldet hat.